Vereinssatzung
Präambel
Die Bürgergemeinschaft hat die Aufgabe, die Entwicklung des Kölner Stadtteils Brück im Interesse der Bürger*innen sowie der ortsansässigen Vereine und Einrichtungen zu fördern und das Ortsleben sowie den Stadtteil mitzugestalten.
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen: Bürgergemeinschaft Köln-Brück e.V. Er ist unter der Nummer 5764 in das Vereinsregister eingetragen. Sitz des Vereins ist Köln. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck
(1) Zweck des Vereins ist die Förderung:
- der Jugendarbeit
- sozialer und kultureller Zwecke
- des Brauchtums, der Heimat- und Denkmalpflege sowie der Ortsverschönerung
- des örtlichen Umwelt- und Naturschutzes
(2) Der Satzungszweck wird verwirklicht durch
- die Unterstützung örtlicher Jugendgruppen und deren Arbeit,
- die Förderung der Senior*innenarbeit und der Geflüchtetenhilfe sowie kultureller Veranstaltungen,
- Unterstützung und Organisation von Ortsfesten, Pflege und Erhalt von Denkmälern, Gestaltung und Verschönerung des Stadtteils durch Maßnahmen für die Verbesserung der örtlichen Lebensqualität,
- Erhalt und Finanzierung des Wildgeheges sowie des Waldlehrpfades und der öffentlichen Parks und Grünflächen, Schutzhütten, Bänke etc.,
- Vertretung von Anliegen bei der Bebauungsplanung und der Verkehrsregelung im Ort.
(3) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(4) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten grundsätzlich keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(5) Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden.
Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit trifft der Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.
§ 3 Mitgliedschaft
(1) Mitglied der Bürgergemeinschaft Köln-Brück e.V. können werden:
1. Bürger*innen mit Wohnsitz in Köln-Brück. Ausnahmen sind möglich, wenn der Vorstand dies genehmigt.
2. in Köln-Brück ansässige Vereine bzw. Vereine, die in Köln-Brück eine Organisationseinheit haben.
3. die demokratischen Parteien, soweit sie in Brück einen örtlichen Zusammenschluss haben und im Rat der Stadt Köln oder der Bezirksvertretung des Stadtbezirkes Kalk vertreten sind, vertreten durch je ein Parteimitglied (im Folgenden „Delegierte“).
4. die im Ortsbereich Köln-Brück gelegenen Schulen, vertreten durch die jeweilige Schulleitung.
5. die Schulpflegschaften dieser Schulen, vertreten durch die jeweiligen ersten Vorsitzenden.
6. die im Ortsbereich Köln-Brück gelegenen Kindertagesstätten, vertreten durch deren Leitung.
7. die Elternräte dieser Kindertagesstätten, vertreten durch die jeweiligen Vorsitzenden.
8. die im Ortsbereich Köln-Brück gelegenen Altenheime, vertreten durch die jeweilige Heimleitung.
9. die im Ortsbereich befindlichen Kirchengemeinden, vertreten durch die Vorsitzenden des jeweiligen Pfarrgemeinderates oder des Presbyteriums bzw. den Pfarrer*innen.
10. das direkt gewählte Mitglied des Stadtrates.
(2) Über die Aufnahme in den Verein entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand. Der Vorstand hat die Entscheidung über den Antrag den Bewerber*innen mitzuteilen. Ein ablehnender Bescheid bedarf keiner Begründung. Gegen die ablehnende Entscheidung kann innerhalb eines Monats Berufung zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung eingelegt werden.
(3) Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung des Vereins an.
§ 4 Beiträge
Die Höhe des Jahresbeitrags wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
Mitglieder gem. § 3 (1) Ziff. 3.-7. und 10. sind beitragsfrei.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch:
- Tod bei natürlichen Personen
- freiwilligen Austritt
- durch Ausschluss
- durch Auflösung der in § 3 (1) Ziff. 2.-9. aufgelisteten Institutionen
(2) Der Austritt aus dem Verein ist nur zum Jahresende möglich. Die Austrittserklärung muss schriftlich abgefasst sein und spätestens bis zum 30. September dem geschäftsführenden Vorstand zugehen.
(3) Einem Mitglied, das länger als 12 Monate mit einem Jahresbeitrag im Rückstand ist, kann nach einmaliger Mahnung die Mitgliedschaft entzogen werden.
(4) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich oder grob fahrlässig oder wiederholt den Interessen des Vereins zuwiderhandelt. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung. Der Antrag auf Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung in Abschrift zu übersenden. Eine schriftliche Stellungnahme des auszuschließenden Mitglieds ist in der Versammlung zu verlesen. Der Beschluss wird dem nicht in der Versammlung anwesenden Mitglied vom geschäftsführenden Vorstand schriftlich bekannt gemacht.
(5) Ein ausgetretenes oder ausgeschlossenes Mitglied hat keinen Anspruch auf einen Anteil des Vereinsvermögens.
§ 6 Organe
Die Organe des Vereins sind:
1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand
§ 7 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
(2) Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand und beschließt über:
- Änderungen der Satzung,
- wichtige Grundsätze, die der Verwirklichung des Vereinszweckes dienen,
- die Entlastung des Vorstandes,
- die Wahl von Kassenprüfer*innen,
- die Höhe der Jahresbeiträge,
- die Auflösung des Vereins.
(3) Alljährlich findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt, zu der alle Mitglieder vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von zwei Wochen schriftlich oder per E-Mail einzuladen sind. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss vom Vorstand einberufen werden, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich mit Angabe des Grundes beantragt.
(4) In Ausnahmefällen, wenn keine Präsenzveranstaltung möglich ist, kann diese auch virtuell (Videokonferenz) stattfinden, alternativ auch hybrid (Videokonferenz und Präsenzveranstaltung in Kombination).
(5) Jede ordnungsgemäß anberaumte (ordentliche oder außerordentliche) Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Sie beschließt über Anträge durch einfache Mehrheit, soweit sie nicht Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins betreffen. Satzungsänderungen sowie die Auflösung des Vereins können nur mit einer Dreiviertelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
(6) Stimmberechtigt sind
- die Mitglieder gem. § 3 (1) Ziff. 1,
- die Vereine, Parteien etc. gem. § 3 (1) Ziff. 2-9 durch ihre benannten Vertreter*innen,
- das direkt gewählte Mitglied des Stadtrates.
Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für ein Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden. Mitglieder dürfen über ihr persönliches Stimmrecht hinaus nur noch für einen Verein ihr Stimmrecht wahrnehmen.
(7) Bei Wahlen und Abstimmungen werden die Stimmen von Vereinen gem. § 3 (1) Ziff. 2 und demokratischen Parteien gem. § 3 (1) Ziff. 3 dreifach gezählt.
(8) Über die Mitgliederversammlung und deren Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen, das von der Versammlungsleitung und der protokollführenden Person zu unterschreiben ist.
§ 8 Vorstand
(1) Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem*der 1. Vorsitzenden, dem*der stellvertretenden Vorsitzenden, dem*der Geschäftsführer*in sowie dem*der Kassierer*in.
(2) Der erweiterte Vorstand (im Folgenden „Vorstand“) besteht aus:
- dem geschäftsführenden Vorstand,
- maximal bis zu neun Beisitzenden,
- den von den demokratischen Parteien gem. § 3 (1) Ziff. 3 benannten Delegierten
- dem direkt gewählten Mitglied des Stadtrates.
(3) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch die*den 1. Vorsitzende*n und ein weiteres Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes vertreten. Diese sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB.
(4) Der geschäftsführende Vorstand und die Beisitzenden werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Eine Blockwahl bezüglich der Beisitzenden ist möglich.
(5) Die Abberufung des Vorstandes kann nur durch die Mitgliederversammlung erfolgen. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt nach Ablauf der Wahlperiode bis zur Neuwahl im Amt. Beim vorzeitigen Ausscheiden des*der 1. Vorsitzenden muss innerhalb einer Frist von zwei Monaten eine Mitgliederversammlung einberufen werden. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines anderen geschäftsführenden Vorstandsmitgliedes regelt der verbleibende geschäftsführende Vorstand die Neuverteilung der Geschäfte.
(6) Der geschäftsführende Vorstand führt die Vereinsgeschäfte. Er trifft alle Maßnahmen, die sich aus dem Vereinszweck ergeben.
(7) Der Vorstand berät und beschließt über sämtliche, über die laufenden Vereinsgeschäfte hinausgehenden Aktivitäten und Maßnahmen des Vereins. Diese müssen sich aus dem Vereinszweck ergeben.
(8) Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit der erschienenen Vorstandsmitglieder gefasst. Beschlüsse können nur gefasst werden, wenn mindestens drei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands anwesend sind oder anderweitig von ihrem Stimmrecht Gebrauch machen. Schriftliche Umlaufbeschlüsse per E-Mail oder anderer Dienste sind zulässig. Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands haben je 3 Stimmen, Beisitzende haben je eine Stimme. Delegierte und das direkt gewählte Mitglied des Stadtrates haben kein Stimmrecht.
(9) Die Beschlüsse des Vorstands werden in einem Protokoll festgehalten, das vom Protokollführenden unterzeichnet wird.
(10) Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitgliedes.
§ 9 Finanzen
Die Finanzen des Vereins sind jährlich durch zwei von der Mitgliederversammlung gewählte Kassenprüfer*innen zu prüfen. Kassenprüfer*innen dürfen nicht Mitglied des Vorstandes sein.
§ 10 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Dreiviertelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
(2) Die Mitgliederversammlung kann durch Beschluss bis zu zwei Liquidatoren*innen bestellen. Für diese gelten die Vorschriften über den Vorstand entsprechend.
(3) Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vereinsvermögen auf Beschluss des Vorstands an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Jugendarbeit und den Naturschutz.
Köln, im Mai 2021
Präambel
Die Bürgergemeinschaft hat die Aufgabe, die Entwicklung des Kölner Stadtteils Brück im Interesse der Bürger*innen sowie der ortsansässigen Vereine und Einrichtungen zu fördern und das Ortsleben sowie den Stadtteil mitzugestalten.
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen: Bürgergemeinschaft Köln-Brück e.V. Er ist unter der Nummer 5764 in das Vereinsregister eingetragen. Sitz des Vereins ist Köln. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck
(1) Zweck des Vereins ist die Förderung:
- der Jugendarbeit
- sozialer und kultureller Zwecke
- des Brauchtums, der Heimat- und Denkmalpflege sowie der Ortsverschönerung
- des örtlichen Umwelt- und Naturschutzes
(2) Der Satzungszweck wird verwirklicht durch
- die Unterstützung örtlicher Jugendgruppen und deren Arbeit,
- die Förderung der Senior*innenarbeit und der Geflüchtetenhilfe sowie kultureller Veranstaltungen,
- Unterstützung und Organisation von Ortsfesten, Pflege und Erhalt von Denkmälern, Gestaltung und Verschönerung des Stadtteils durch Maßnahmen für die Verbesserung der örtlichen Lebensqualität,
- Erhalt und Finanzierung des Wildgeheges sowie des Waldlehrpfades und der öffentlichen Parks und Grünflächen, Schutzhütten, Bänke etc.,
- Vertretung von Anliegen bei der Bebauungsplanung und der Verkehrsregelung im Ort.
(3) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(4) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten grundsätzlich keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(5) Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden.
Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit trifft der Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.
§ 3 Mitgliedschaft
(1) Mitglied der Bürgergemeinschaft Köln-Brück e.V. können werden:
1. Bürger*innen mit Wohnsitz in Köln-Brück. Ausnahmen sind möglich, wenn der Vorstand dies genehmigt.
2. in Köln-Brück ansässige Vereine bzw. Vereine, die in Köln-Brück eine Organisationseinheit haben.
3. die demokratischen Parteien, soweit sie in Brück einen örtlichen Zusammenschluss haben und im Rat der Stadt Köln oder der Bezirksvertretung des Stadtbezirkes Kalk vertreten sind, vertreten durch je ein Parteimitglied (im Folgenden „Delegierte“).
4. die im Ortsbereich Köln-Brück gelegenen Schulen, vertreten durch die jeweilige Schulleitung.
5. die Schulpflegschaften dieser Schulen, vertreten durch die jeweiligen ersten Vorsitzenden.
6. die im Ortsbereich Köln-Brück gelegenen Kindertagesstätten, vertreten durch deren Leitung.
7. die Elternräte dieser Kindertagesstätten, vertreten durch die jeweiligen Vorsitzenden.
8. die im Ortsbereich Köln-Brück gelegenen Altenheime, vertreten durch die jeweilige Heimleitung.
9. die im Ortsbereich befindlichen Kirchengemeinden, vertreten durch die Vorsitzenden des jeweiligen Pfarrgemeinderates oder des Presbyteriums bzw. den Pfarrer*innen.
10. das direkt gewählte Mitglied des Stadtrates.
(2) Über die Aufnahme in den Verein entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand. Der Vorstand hat die Entscheidung über den Antrag den Bewerber*innen mitzuteilen. Ein ablehnender Bescheid bedarf keiner Begründung. Gegen die ablehnende Entscheidung kann innerhalb eines Monats Berufung zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung eingelegt werden.
(3) Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung des Vereins an.
§ 4 Beiträge
Die Höhe des Jahresbeitrags wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
Mitglieder gem. § 3 (1) Ziff. 3.-7. und 10. sind beitragsfrei.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch:
- Tod bei natürlichen Personen
- freiwilligen Austritt
- durch Ausschluss
- durch Auflösung der in § 3 (1) Ziff. 2.-9. aufgelisteten Institutionen
(2) Der Austritt aus dem Verein ist nur zum Jahresende möglich. Die Austrittserklärung muss schriftlich abgefasst sein und spätestens bis zum 30. September dem geschäftsführenden Vorstand zugehen.
(3) Einem Mitglied, das länger als 12 Monate mit einem Jahresbeitrag im Rückstand ist, kann nach einmaliger Mahnung die Mitgliedschaft entzogen werden.
(4) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich oder grob fahrlässig oder wiederholt den Interessen des Vereins zuwiderhandelt. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung. Der Antrag auf Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung in Abschrift zu übersenden. Eine schriftliche Stellungnahme des auszuschließenden Mitglieds ist in der Versammlung zu verlesen. Der Beschluss wird dem nicht in der Versammlung anwesenden Mitglied vom geschäftsführenden Vorstand schriftlich bekannt gemacht.
(5) Ein ausgetretenes oder ausgeschlossenes Mitglied hat keinen Anspruch auf einen Anteil des Vereinsvermögens.
§ 6 Organe
Die Organe des Vereins sind:
1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand
§ 7 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
(2) Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand und beschließt über:
- Änderungen der Satzung,
- wichtige Grundsätze, die der Verwirklichung des Vereinszweckes dienen,
- die Entlastung des Vorstandes,
- die Wahl von Kassenprüfer*innen,
- die Höhe der Jahresbeiträge,
- die Auflösung des Vereins.
(3) Alljährlich findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt, zu der alle Mitglieder vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von zwei Wochen schriftlich oder per E-Mail einzuladen sind. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss vom Vorstand einberufen werden, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich mit Angabe des Grundes beantragt.
(4) In Ausnahmefällen, wenn keine Präsenzveranstaltung möglich ist, kann diese auch virtuell (Videokonferenz) stattfinden, alternativ auch hybrid (Videokonferenz und Präsenzveranstaltung in Kombination).
(5) Jede ordnungsgemäß anberaumte (ordentliche oder außerordentliche) Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Sie beschließt über Anträge durch einfache Mehrheit, soweit sie nicht Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins betreffen. Satzungsänderungen sowie die Auflösung des Vereins können nur mit einer Dreiviertelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
(6) Stimmberechtigt sind
- die Mitglieder gem. § 3 (1) Ziff. 1,
- die Vereine, Parteien etc. gem. § 3 (1) Ziff. 2-9 durch ihre benannten Vertreter*innen,
- das direkt gewählte Mitglied des Stadtrates.
Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für ein Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden. Mitglieder dürfen über ihr persönliches Stimmrecht hinaus nur noch für einen Verein ihr Stimmrecht wahrnehmen.
(7) Bei Wahlen und Abstimmungen werden die Stimmen von Vereinen gem. § 3 (1) Ziff. 2 und demokratischen Parteien gem. § 3 (1) Ziff. 3 dreifach gezählt.
(8) Über die Mitgliederversammlung und deren Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen, das von der Versammlungsleitung und der protokollführenden Person zu unterschreiben ist.
§ 8 Vorstand
(1) Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem*der 1. Vorsitzenden, dem*der stellvertretenden Vorsitzenden, dem*der Geschäftsführer*in sowie dem*der Kassierer*in.
(2) Der erweiterte Vorstand (im Folgenden „Vorstand“) besteht aus:
- dem geschäftsführenden Vorstand,
- maximal bis zu neun Beisitzenden,
- den von den demokratischen Parteien gem. § 3 (1) Ziff. 3 benannten Delegierten
- dem direkt gewählten Mitglied des Stadtrates.
(3) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch die*den 1. Vorsitzende*n und ein weiteres Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes vertreten. Diese sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB.
(4) Der geschäftsführende Vorstand und die Beisitzenden werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Eine Blockwahl bezüglich der Beisitzenden ist möglich.
(5) Die Abberufung des Vorstandes kann nur durch die Mitgliederversammlung erfolgen. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt nach Ablauf der Wahlperiode bis zur Neuwahl im Amt. Beim vorzeitigen Ausscheiden des*der 1. Vorsitzenden muss innerhalb einer Frist von zwei Monaten eine Mitgliederversammlung einberufen werden. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines anderen geschäftsführenden Vorstandsmitgliedes regelt der verbleibende geschäftsführende Vorstand die Neuverteilung der Geschäfte.
(6) Der geschäftsführende Vorstand führt die Vereinsgeschäfte. Er trifft alle Maßnahmen, die sich aus dem Vereinszweck ergeben.
(7) Der Vorstand berät und beschließt über sämtliche, über die laufenden Vereinsgeschäfte hinausgehenden Aktivitäten und Maßnahmen des Vereins. Diese müssen sich aus dem Vereinszweck ergeben.
(8) Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit der erschienenen Vorstandsmitglieder gefasst. Beschlüsse können nur gefasst werden, wenn mindestens drei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands anwesend sind oder anderweitig von ihrem Stimmrecht Gebrauch machen. Schriftliche Umlaufbeschlüsse per E-Mail oder anderer Dienste sind zulässig. Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands haben je 3 Stimmen, Beisitzende haben je eine Stimme. Delegierte und das direkt gewählte Mitglied des Stadtrates haben kein Stimmrecht.
(9) Die Beschlüsse des Vorstands werden in einem Protokoll festgehalten, das vom Protokollführenden unterzeichnet wird.
(10) Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitgliedes.
§ 9 Finanzen
Die Finanzen des Vereins sind jährlich durch zwei von der Mitgliederversammlung gewählte Kassenprüfer*innen zu prüfen. Kassenprüfer*innen dürfen nicht Mitglied des Vorstandes sein.
§ 10 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Dreiviertelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
(2) Die Mitgliederversammlung kann durch Beschluss bis zu zwei Liquidatoren*innen bestellen. Für diese gelten die Vorschriften über den Vorstand entsprechend.
(3) Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vereinsvermögen auf Beschluss des Vorstands an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Jugendarbeit und den Naturschutz.
Köln, im Mai 2021